Nisio AG

Vorsorge- und Nachlassplanung

Häufig gestellte Fragen

Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag ist ein rechtliches Dokument, in welchem Sie für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit vorsorgen. Mit anderen Worten: Falls Sie aufgrund von Unfall, Krankheit oder anderen Umständen nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Alltag zu gestalten und Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, haben Sie mit dem Vorsorgeauftrag die Möglichkeit, eine Person zu bezeichnen, die in Ihrem Namen Entscheidungen trifft. Das ermöglicht Ihnen, dass Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen erfüllt werden. Andernfalls werden behördliche Massnamen angeordnet und bei Bedarf wird durch die KESB ein Beistand ernannt.

Der Vorsorgeauftrag umfasst im Grundsatz drei Bereiche:

  • Personensorge: Gesundheit, medizinische Versorgung, Aufenthaltsbestimmung, allgemeines Wohlergehen. In diesem Bereich gibt es Überschneidungen mit der Patientenverfügung. Sie können entweder dieselbe Person ernennen oder sicherstellen, dass die Zuständigkeiten klar geregelt sind.

  • Vermögenssorge: finanzielle Entscheidungen, Einkommensverwaltung, Vermögensschutz. Die Vermögenssorge ist mit der Personensorge gekoppelt.

  • Vertretung im Rechtsverkehr gegenüber Banken, Behörden, Geschäftspartnern, Familie usw.


Gerne beraten wir Sie individuell unter Berücksichtigung Ihrer aktuellen Situation.

Dank dem Vorsorgeauftrag ist Ihre Selbstbestimmung gewährleistet. Andernfalls werden behördliche Massnamen angeordnet und bei Bedarf wird durch die KESB ein Beistand ernannt. Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie Ihre Familie entlasten, denn er gibt klare Anweisungen und regelt, wer für Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zuständig ist. Das trägt dazu bei, Konflikte innerhalb der Familie zu vermeiden und erleichtert es Ihren Angehörigen, in schwierigen Zeiten Entscheidungen zu treffen.

Wir beraten Sie gerne bei der Erstellung Ihres Vorsorgeauftrags und erarbeiten mit Ihnen eine individuelle Vorlage vor. Grundsätzlich ist ein Vorsorgeauftrag gültig, wenn er komplett von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet ist. Oder wir organisieren für Sie eine notarielle Beurkundung. Kommen Sie auf uns zu, wir finden mit Ihnen die passende Lösung.

Der Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn die Urteilsunfähigkeit bestätigt ist und die Validierung durch die KESB erfolgt ist. Er ist gültig, solange die betroffene Person urteilsunfähig ist und lebt.

Ja, auch wenn Sie verheiratet sind, kann es sinnvoll sein, einen Vorsorgeauftrag zu verfassen. Obwohl Ehepartner ein Vertretungsrecht haben und im Namen des anderen handeln können, gibt es Grenzen für die Entscheidungen, die Sie ohne spezifische Vollmachten oder rechtliche Dokumente treffen können. Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es Ihnen, bestimmte Angelegenheiten im Voraus zu regeln und sicherzustellen, dass Ihre Wünsche respektiert werden.

Ob der Vorsorgeauftrag bei der KESB hinterlegt werden kann, ist kantonal geregelt. Im Kanton Solothurn, zum Beispiel, ist das nicht möglich, im Kanton Aargau hingegen schon. Beim Zivilstandsamt können Sie aber vermerken lassen, wo sie den Vorsorgeauftrag deponiert haben (z.B. «im roten Ordner in der Kommode»), damit man bei Bedarf weiss, dass es einen gibt und wo er aufbewahrt ist. Wichtig ist natürlich, dass Sie die relevanten Personen, insbesondere die Bevollmächtigten, darüber informieren, wo sich der Vorsorgeauftrag im Original befindet. Dies ermöglicht es ihnen, im Ernstfall schnell zu handeln. Es ist nicht zu empfehlen, den Vorsorgeauftrag im Tresorfach bei der Bank zu deponieren, denn der Zugang wird unter bestimmten Voraussetzungen nur den Erben gewährt. Wenn Sie das wünschen, bewahren wir Ihren Vorsorgeauftrag bei uns auf und leiten im Ernstfall die nötigen Schritte ein.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung legen Sie Ihre Behandlungswünsche fest, für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen Entscheidungen zu treffen. So können Sie selbstbestimmt über Ihre Gesundheitsversorgung entscheiden. Zudem dient die Patientenverfügung als Leitfaden für Ärzte und Angehörige, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche eingehalten werden. Wenn Ihre medizinischen Wünsche unklar sind, können Angehörige unterschiedlicher Meinung darüber sein, welche Entscheidungen für Sie getroffen werden sollten. Eine Patientenverfügung kann Konflikte vermeiden und dazu beitragen, dass im Sinne des Patienten entschieden wird. Darüber hinaus legen Sie in der Patientenverfügung fest, welche medizinische Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, ob Sie lebenserhaltende Massnahmen wünschen, wie die künstliche Beatmung oder die künstliche Ernährung.

Der Vorsorgeauftrag legt fest, wer in finanziellen, rechtlichen und medizinischen Angelegenheiten bei Urteilsunfähigkeit für Sie zuständig ist und in Ihrem Auftrag handeln soll. Mit der Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie behandelt werden wollen. Wir empfehlen, sowohl einen Vorsorgeauftrag als auch eine Patientenverfügung zu erstellen. Dabei ist zu beachten, dass der Vorsorgeauftrag durch die KESB validiert und aktiviert werden muss, bevor die bezeichnete Person für Sie handeln darf. Die Patientenverfügung ist hingegen bereits dann gültig, wenn sie unterzeichnet ist.

Selbstverständlich. Wir empfehlen eine regelmässige Überprüfung der Verfügung (alle drei bis vier Jahre), um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Vorgaben immer noch aktuell sind. Die Gesundheitssituation und die Lebensumstände verändern sich und wir uns mit ihnen. Wenn Sie eine Änderung vornehmen möchten, können Sie das durch handschriftliche Einträge, mit Datum und Unterschrift versehen, in einem bestehenden Dokument tun. Das Dokument muss aber lesbar bleiben und eindeutig sein.

In der Patientenverfügung halten Sie Ihre Vorstellungen und Wünsche schriftlich fest und stellen somit sicher, dass bei Uneinigkeiten oder Zweifeln die Behandlung so durgeführt wird, wie Sie es möchten. Sie entlasten zudem die Angehörigen in einer schwierigen Situation und schaffen Klarheit. Verfassen Sie Ihre Patientenverfügung so ausführlich und detailliert wie möglich, das hilft den Angehörigen, die richtige Entscheidung in Ihrem Sinne zu treffen.

 

Ihre Patientenverfügung ist für Ärztinnen und Ärzte verbindlich, wenn Sie handschriftlich datiert und unterschrieben ist und gegen keine gesetzlichen Vorschriften verstösst.

 

Ja, denn Unfälle treffen auch jüngere Personen, mit unvorhersehbaren Folgen. In den schlimmsten Fällen führen Unfälle zum Koma oder schweren Hirnschädigungen, welche Monate dauern können. Es ist deshalb ratsam, auch für jüngere Menschen eine Patientenverfügung zu verfassen.

 

Die Patientenverfügung wird im Falle von Urteilsunfähigkeit eingesetzt. Das heisst, wenn jemand so eingeschränkt ist, dass er oder sie nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen im medizinischen Bereich zu treffen. Die Anweisungen in der Patientenverfügung kommen dann zum Zug.

Am besten bewahren Sie Ihre Patientenverfügung dort auf, wo man sie im Ernstfall einfach finden kann. Stellen Sie zudem sicher, dass Ihre Vertretungsperson Zugang zum Originaldokument hat. Alternativ können Sie Ihre Patientenverfügung bei uns hinterlegen. Gerne besprechen wir mit Ihnen mögliche Wege.

 

Wir beraten Sie gerne über die verschiedenen Möglichkeiten und über die Auswirkungen einer Patientenverfügung und empfehlen auf jeden Fall, Ihre Anweisungen mit Ihrer Ärztin oder mit Ihrem Arzt zu besprechen. So können Sie sicherstellen, dass die Massnahmen, die Sie getroffen haben auch für Sie sinnvoll und umsetzbar sind.

Nachlassregelung

Der Willensvollstrecker ist für die Abwicklung des Nachlasses gemäss dem Testament des Erblassers unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zuständig. Er übernimmt die administrativen Aufgaben, sorgt für einen geregelten Ablauf, für die Einhaltung des letzten Willens, für die Sicherung der Erbschaft und beugt möglichen Konflikten vor. So werden die Angehörigen entlastet und können sich auf ihre Trauer konzentrieren. Der Willensvollstrecker kann unmittelbar nach dem Todesfall tätig werden und so offene Verbindlichkeiten erfüllen, bis die zuständige Behörde die Erbenermittlung abgeschlossen hat. Gerne übernehmen wir für Sie diese Aufgabe.

Die Entscheidung, ob Sie ein Testament benötigen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Ihrem Vermögen, Ihrer familiären Situation und Ihren Wünschen bezüglich der Verteilung des Nachlasses. Ein Testament trägt zudem dazu bei, potenzielle Streitigkeiten unter den Erben zu minimieren, indem es klare Anweisungen zur Verteilung Ihres Vermögens gibt. Gerne beraten wir Sie und organisieren für Sie die rechtliche Prüfung Ihres Testamentes, um sicherzustellen, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Ihren Bedürfnissen gerecht wird.

Ein Testament ist ein einseitiges Dokument, in dem Sie Ihren letzten Willen für die Nachlassverteilung festhalten. Ein Erbvertrag hingegen ist eine Vereinbarung zwischen Erblasser und Erben, die bindende Regelungen enthält.

 

Selbstverständlich. Wir empfehlen sogar eine periodische Prüfung der Nachlassregelung, insbesondere wenn sich Ihre Lebensumstände oder Wünsche ändern. Es ist wichtig sicherzustellen, dass Ihre Unterlagen immer auf dem neusten Stand sind.

Ja, die Verteilung des Nachlasses wird durch gesetzliche Regelungen bestimmt. Es besteht aber auch Spielraum, damit der Erblasser seine eigenen Vorstellungen zur Verteilung der Erbschaft festlegen kann. Diese werden dann auch umgesetzt, solange sie nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstossen. Die gesetzlichen Regelungen entsprechen nicht immer den individuellen Vorstellungen des Erblassers. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Menschen für eine gezielte Nachlassplanung durch die Erstellung eines Testaments, um sicherzustellen, dass ihr Vermögen gemäss ihren eigenen Vorstellungen verteilt wird.

Sie können Ihr Testament zu Hause an einem sicheren Ort aufbewahren. Dabei müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Erben und der Willensvollstrecker Zugang zu diesem Ort haben. Es ist nicht zu empfehlen, das Testament im Tresorfach bei der Bank zu deponieren, denn der Zugang wird unter bestimmten Voraussetzungen nur den Erben gewährt. Alternativ können Sie das Testament bei uns oder gegen Gebühr beim Erbschaftsamt oder bei einem Notar hinterlegen.

Anordnungen für den Todesfall und Bestattungsabwicklung

In den Anordnungen für den Todesfall legen Sie Ihre Wünsche für Ihre Bestattung fest und definieren deren Abwicklung. Sie können den Sarg und – im Falle einer Kremation – die Urne wählen, die Abdankung planen, Musikwünsche äussern. Wenn es so weit ist, stellen wir sicher, dass Sie den Abschied bekommen, den Sie sich gewünscht haben. Gerne beraten wir Sie persönlich und individuell.

Auf jeden Fall können die Anordnungen angepasst werden. Wir empfehlen eine regelmässige Überprüfung der Bestattungsabwicklung, denn das Leben verändert sich und wir uns mit ihm.

Ja, das ist möglich, ist aber kein Muss. Ihre Familie muss dann für die Beerdigungskosten aufkommen. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema individuell.

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Vorsorgeauftrag

Selbstbestimmung sorgt für Stimmung!

Sei es durch eine Krankheit, einen Unfall oder altersbedingt: Die Urteilsunfähigkeit kann jeden treffen. Ihre Interessen werden in einem solchen Fall durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wahrgenommen und vertreten. Aber nur wenn Sie keinen Vorsorgeauftrag erstellt haben.

Das Kinder- und Erwachsenenschutzrecht ist mit dem entsprechenden Gesetz seit 2013 in Kraft. Das Gesetz erlaubt Ihnen, die natürliche oder juristische Person zu wählen, die sich um Ihre persönlichen Angelegenheiten kümmert im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit. Die Selbstbestimmung ist ein zentraler Pfeiler unserer Dienstleistungen und wir führen in Ihrem Auftrag Ihre Wünsche aus. So werden behördliche Massnahmen vermieden und wir garantieren Ihnen, dass die von Ihnen bestimmten Vorkehrungen getroffen und umgesetzt werden. Dazu braucht es einen sorgfältig und persönlich zugeschnittenen Vorsorgeauftrag, denn ohne ihn wird die KESB die nötigen Massnahmen treffen und bei Bedarf einen Berufsbeistand ernennen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne individuell, damit Ihre Selbstbestimmung gewährleistet werden kann. Und selbstverständlich sind wir bereit, im Ernstfall Ihre Interesse zu vertreten.

Bei uns geht es um vieles, dennoch sind wir nicht auf finanzielle Vorsorge (Säule 3a, Pensionsplanung, Renten bei Invalidität usw.) spezialisiert. Wir verweisen in diesem Falle auf die Expertise Ihrer Bank oder Versicherung.

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